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   OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19   

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https://dejure.org/2019,6453
OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19 (https://dejure.org/2019,6453)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.03.2019 - 2 E 134/19 (https://dejure.org/2019,6453)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. März 2019 - 2 E 134/19 (https://dejure.org/2019,6453)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19

    Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer Pflicht aus einem unanfechtbaren

    Auszug aus OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19
    Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2019 - 3 N 301/19 - wird verworfen.

    Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - drohte das Verwaltungsgericht der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld (§§ 167 Abs. 1, 172 VwGO) von 10.000,- EUR an für den Fall, dass sie der Rückholverpflichtung nicht bis zum 14.3.2019 nachkomme.

    Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - ist als unzulässig zu verwerfen.

    Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.((vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 - 7 E 928/18.A -, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 723/18 -, bei juris, jeweils zu Kostensachen)) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.(vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).

  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19
    Diese erkennbare Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verbietet eine inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort allerdings für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).

    Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.((vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 - 7 E 928/18.A -, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 723/18 -, bei juris, jeweils zu Kostensachen)) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.(vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).

  • VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Rückholung eines abgeschobenen

    Auszug aus OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19
    Auf seinen Antrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - "einstweilen", dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb von 7 Tagen die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

    Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.((vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 - 7 E 928/18.A -, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 723/18 -, bei juris, jeweils zu Kostensachen)) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.(vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2018 - 10 OA 176/18

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in einer

    Auszug aus OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19
    Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.((vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 - 7 E 928/18.A -, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 723/18 -, bei juris, jeweils zu Kostensachen)) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.(vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).
  • VGH Hessen, 10.09.2018 - 7 E 928/18

    Beschwerdeausschluss im Asylverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19
    Daher ist auch die hier erhobene Beschwerde gegen die im Beschluss des Veraltungsgerichts vom 11.3.2019 - 3 N 301/19 - enthaltene, unter Fristsetzung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der der Vollstreckungsschuldnerin im Beschluss vom 15.2.2019 - 3 L 167/19 - auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, nicht statthaft.((vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - NdsRPfl 2018, 305, VGH Kassel, Beschluss vom 10.9.2018 - 7 E 928/18.A -, Inf AuslR 2018, 453; OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 723/18 -, bei juris, jeweils zu Kostensachen)) Das verbietet dem Senat gleichzeitig jede inhaltliche rechtliche Bewertung des Vorgangs.(vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, dort für unzulässige Rechtsmittel in der Hauptsache).
  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
    Auszug aus OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19
    Dagegen hat der Vollstreckungsgläubiger im Dezember 2018 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 3 K 2121/18 geführt wird.
  • VG Berlin, 26.03.2019 - 3 L 214.19

    Nichtzulassung zur Abiturprüfung bei nicht Erreichen der vorgeschriebenen

    Auszug aus OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19
    Ein dagegen gerichteter Abänderungsantrag der Vollstreckungsschuldnerin blieb erfolglos (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.2.2019 - 3 L 214/19 -).
  • VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19

    Statthaftigkeit der Beschwerde bei asylunabhängigen Sachverhalten

    Unstreitig dürfte sein, dass der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nicht nur Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren, wie etwa die Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, Teilversagung von Prozesskostenhilfe, Aussetzung und Ruhensanordnung, Richterablehnung, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung etc. erfasst (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 24.01.2019 - 3 VO 783/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2019 - 13 E 441/19.A -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 15.03.2019 - 2 E 134/19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 - 13 E 939/18.A -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2019 - 3 M 41/18 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.09.2018 - 7 E 928/18.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 O 422/18OVG -, juris; Nieders.
  • OVG Saarland, 06.05.2020 - 2 E 124/20

    Asylrechtlicher Beschwerdeausschluss bei Gegenstandswertfestsetzung

    Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, sondern erfasst alle gerichtliche Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren.(Vgl. zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2019 - 2 E 134/19 -, juris) Er erstreckt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG.
  • VG Düsseldorf, 09.08.2019 - 29 M 88/19
    vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 15. März 2019 - 2 E 134/19 -, Rz. 12, juris.
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